09181 470 1421
Montag, Dienstag 08:00-16:00 Uhr
Mittwoch, Freitag 08:00-12:00 Uhr
Donnerstag 08:00-18:00 Uhr
veterinaeramt@landkreis-neumarkt.de

Meldeformular
zur Anzeige der Haltung von Bienen gem. § 1a der Bienenseuchen-Verordnung

Authentifizierung
Ihre Daten
Angaben zum Bienenvolk
Zusammenfassung
Anmeldung mit Bürgerkonto/Organisationskonto

Wenn Sie auf die Schaltfläche "Bürgerkonto Login" klicken, haben Sie die Möglichkeit, sich über Ihr persönliches Bürgerkonto anzumelden bzw. sich dort zunächst zu registrieren. Dadurch identifizieren Sie sich uns gegenüber. Das Formular wird anschließend mit den von Ihnen im Bürgerkonto hinterlegten Daten automatisch vorbefüllt.

Hier finden Sie den Leitfaden des Bayerischen Staatsministerium für Digitales zur Registrieung einer BayernID (Bürgerkonto).

Weiter ohne Anmeldung

Sollten Sie nicht über ein Bürgerkonto verfügen können Sie uns trotzdem alle erforderlichen Daten zur Prüfung übermitteln.

Ihre Daten
Enthält das Vertrauensnivau auf dessen Grundlage die Authentifizierung stattgefunden hat. Mögliche Ausprägungen:
  • STORK-QAA-Level-1: Authentifizierung mittels Benutzername / Passwort
  • STORK-QAA-Level-3: Authentifizierung mittels Zertifikat (ELSTER)
  • STORK-QAA-Level-4: Authentifizierung mittels Personalausweis oder eID

Quelle der Identitätsprüfung

(Mögliche Werte sind: eIDAS, eID, Smart-eID, Authega, Elster, Benutzername oder FINK)

Dient einer näheren Differenzierung über das Vertrauensniveau hinaus, um zu Ermitteln welcher konkrete Service die Identitätsprüfung durchgeführt hat.

Feld zum Steuern der Anzeige für "Ihre persönlichen Daten". Blendet das Fieldset für die Anzeige der persönlichen Daten aus, wenn der Wert ungleich true ist und der Wert des Feldes "IsOrganization" ebenfalls einer Wert ungleich true hat. (Realisierung über zusätzlich eingebundenes JS)

Feld zum Steuern der Anzeige. Blendet Fieldset für organisationsbezogene Daten aus, wenn IsOrganization nicht den Wert true hat

Organisationsbezogene Daten
weiterführende Informationen
Betriebsangaben

Sollten Sie keine landwirtschaftliche Betriebsnummer haben, füllen Sie bitte gesondert das Formular "Antrag auf Zuteilung einer Betriebsnummer" aus und schicken Sie dieses dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Neumarkt (AELF) zu.

Anschrift: AELF, Nürnberger Straße 10, 92318 Neumarkt i.d.OPf., Tel.: 09181 4508-0

Standort der Bienen (Anschrift oder Geo-Koordinaten)
Anschrift
Geo-Koordinaten im Format „ETRS 89/UTM 32“

Der Rechtswert kann mit dem Koordinatenpicker <HIER LINK EINFÜGEN> ermittelt werden

Der Rechtswert kann mit dem Koordinatenpicker <HIER LINK EINFÜGEN> ermittelt werden

  • Bienen sind jährlich gegen Varroatose mit den dafür zugelassenen Tierarzneimitteln („ad us. vet.“) zu behandeln und dies im Bestandsbuch zu dokumentieren. Die Tierarzneimittel können über Apotheken bezogen werden.
  • Aufgegebene bzw. neue Bienenstandorte sind dem Veterinäramt mitzuteilen.
  • Bienenstände in der freien Landschaft sind mit Name und Telefonnummer zu versehen.
Zustimmung zur Übermittlung elektronischer Dokumente

Nachfolgende Information gilt für beide Arten der Einwilligung:

Mit Einwilligung können Ihnen Dokumente über Ihr Nutzerkonto bekannt gegeben werden.

 

Die Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass das Dokument Ihnen im Nutzerkonto zum Datenabruf bereitgestellt wird. Hierüber erfolgt eine Benachrichtigung an Ihre E-Mailadresse. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung ist auch eine Zustellung über Ihr Nutzerkonto möglich. Zustellung ist die förmliche Art der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Eine Zustellung erfolgt immer dann, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung vorgesehen ist. Dies betrifft typischerweise Verwaltungsakte mit besonders bedeutenden rechtlichen oder tatsächlichen Folgen.

 

Gem. Art. 25 Satz 1 i.V.m. Art 24 BayDiG gelten Maßgaben der Bekanntgabe entsprechend auch für die Zustellung eines Verwaltungsakts. Insbesondere gilt ein Verwaltungsakt auch bei Zustellung am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Die Einwilligung zu Bekanntgabe bzw. Zustellung kann jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber der für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu erklären.

Wie geht es weiter?

Sie erhalten eine Bestätigung per E-Mail mit einem Abdruck des Antrages für Ihre Unterlagen.

 

Sofern Sie der elektronischen Antwort zugestimmt haben, bekommen Sie eine Kopie des Antrags zusätzlich in elektronische Postfach Ihres Bürgerkonots zugestellt.

 

Ihr Formular wird an den zuständigen Bereich zur Sachbearbeitung weitergeleitet.Sollten wir Rückfragen haben oder weitere Unterlagen benötigen, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen.
 

Sofern Sie der elektronischen Zustellung zugestimmt haben, erhalten Sie unsere Antwort ebenso in das elektronische Postfachs Ihres Bürgerkontos.

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