Mittelbare Tätigkeit (17 Abs. 1 Satz 5 AVBayKiBiG)
Sie wird als Teil der pädagogischen Arbeit verstanden, den die Fach- bzw. Ergänzungskraft neben der Betreuungszeit der Kinder in Umsetzung von Gesetzen, Verordnungen, den Bayerischen Bildungsleitlinien und dem Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplan erbringen (z.B. Vor- und Nachbereitung, Elternarbeit, Fortbildung usw.).