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einer Sentinelhaltung von Geflügel

(gültig bis 12 Monate nach amtlicher Bestätigung)

 

An das

Landratsamt Neumarkt i. d. OPf.

 - Veterinäramt –

Nürnberger Straße 1

92318 Neumarkt i.d.OPf.

Tierhalter

Standort der Haltung:

Hiermit zeige ich an, dass ich meine

Tierart:  
Enten

Tierart:  
Gänse

Gemäß § 7 (2) Satz 4 Geflügelpestverordnung gemeinsam mit folgenden Sentineltieren halte:

Tierart:  
Hühner

Tierart:  
Puten

Ich verpflichte mich zur Einhaltung folgender Anforderungen:

 

Ich halte ständig die nachfolgende Mindestanzahl von Hühner und Puten

Bitte ankreuzen

Anzahl der gehaltenen Enten

oder Gänse je Bestand

Mindestanzahl der zu haltenden

Hühner oder Puten


weniger als 10

mindestens 1, höchstens jedoch

dieselbe Anzahl wie gehaltene

Enten und Gänse


11-100

10-50


101-1000

20-60


mehr als 1000

30-70

Ich sende jedes verendete Stück Geflügel unverzüglich an das

Bayerisches Landesamt für

Gesundheit und Lebensmittelsi­cherheit

Eggenreuther Weg 43

91058 Erlangen

und lasse es unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch unter-suchen.

 

Das Ergebnis dieser Untersuchungen teile ich unverzüglich dem Veterinäramt mit und be­wahre es mindestens ein Jahr lang auf.

 

Unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Enten und Gänse stelle ich sicher, dass:

  1. in das Bestandsregister je Werktag die Anzahl der zugekauften verkauften und veren­deten Tiere unverzüglich eingetragen wird,
  2. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels ge­gen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
  3. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerät-schaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden,
  4. nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
  5. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung einge­setzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
  6. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Auf­zeichnungen gemacht werden,
  7. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verende­ten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigtund desinfiziert werden,
  8. eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.

Mit dem Absenden des Online-Formulares bestätige ich die Richtigkeit der Angaben.