09181 470 1421
Montag, Dienstag 08:00-16:00 Uhr
Mittwoch, Freitag 08:00-12:00 Uhr
Donnerstag 08:00-18:00 Uhr
veterinaeramt@landkreis-neumarkt.de
Postfach 14 05, 92304 Neumarkt
Fax: 09181 470-6921

Anzeige der Haltung von Geflügel

Authentifizierung
Ihre Daten
Angaben Tiere
Zusammenfassung

Hinweis auf zwingend benötigte Unterlagen

Wir empfehlen vor dem Ausfüllen des Antrags folgende Unterlagen bereit zu halten:

  • Beispielanlage 1
  • Beispielanlage 2

Das Formular kann nur abgeschickt werden, sofern die entsprechende/n Unterlage/n am Ende des Formulars hochgeladen wurde/n.

(Format: PDF, JPG, JPEG, PNG - max. Größe: 5 MB)

Anmeldung mit Bürgerkonto/Organisationskonto

Wenn Sie auf die Schaltfläche "Bürgerkonto Login" klicken, haben Sie die Möglichkeit, sich über Ihr persönliches Bürgerkonto anzumelden bzw. sich dort zunächst zu registrieren. Dadurch identifizieren Sie sich uns gegenüber. Das Formular wird anschließend mit den von Ihnen im Bürgerkonto hinterlegten Daten automatisch vorbefüllt.

Hier finden Sie den Leitfaden des Bayerischen Staatsministerium für Digitales zur Registrieung einer BayernID (Bürgerkonto).

Weiter ohne Anmeldung

Sollten Sie nicht über ein Bürgerkonto verfügen können Sie uns trotzdem alle erforderlichen Daten zur Prüfung übermitteln.

Wichtiger Hinweis!!!
Nach § 26 Abs. 1 ViehVerkV ist die Haltung von Geflügel vor Beginn der geplanten Tätigkeit bei Veterinäramt anzuzeigen.


Achtung: Bereits ab dem/der ersten Haushuhn/ Pute (andere Geflügel ausgenommen) besteht Melde- und Beitragspflicht bei der Bayerischen Tierseuchenkasse, Infos unter www.btsk.de

Tierhalter

1) Falls nicht vorhanden, bitte beim Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten beantragen

 

Füllen Sie bitte gesondert das Formular "Antrag auf Zuteilung einer Betriebsnummer" aus und schicken Sie dieses dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Neumarkt (AELF) zu.

Anschrift: AELF, Nürnberger Straße 10, 92318 Neumarkt i.d.OPf., Tel.: 09181 4508-0

Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere 
(Anzahl bitte angeben):

Mir/uns ist bekannt, dass Änderungen zu den vorstehend gemachten Angaben unverzüglich dem Veterinäramt des Landkreises Neumarkt i. d. OPf. zu melden sind. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben wird von mir/uns ausdrücklich bestätigt. 

Mit dem Absenden des Online-Formulares bestätige ich die Richtigkeit der Angaben.

Zustimmung zur Übermittlung elektronischer Dokumente

Nachfolgende Information gilt für beide Arten der Einwilligung:

Mit Einwilligung können Ihnen Dokumente über Ihr Nutzerkonto bekannt gegeben werden.

 

Die Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass das Dokument Ihnen im Nutzerkonto zum Datenabruf bereitgestellt wird. Hierüber erfolgt eine Benachrichtigung an Ihre E-Mailadresse. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung ist auch eine Zustellung über Ihr Nutzerkonto möglich. Zustellung ist die förmliche Art der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Eine Zustellung erfolgt immer dann, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung vorgesehen ist. Dies betrifft typischerweise Verwaltungsakte mit besonders bedeutenden rechtlichen oder tatsächlichen Folgen.

 

Gem. Art. 25 Satz 1 i.V.m. Art 24 BayDiG gelten Maßgaben der Bekanntgabe entsprechend auch für die Zustellung eines Verwaltungsakts. Insbesondere gilt ein Verwaltungsakt auch bei Zustellung am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Die Einwilligung zu Bekanntgabe bzw. Zustellung kann jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber der für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu erklären.

Wie geht es weiter?

Sie erhalten eine Bestätigung per E-Mail mit einem Abdruck des Antrages für Ihre Unterlagen.

 

Sofern Sie der elektronischen Antwort zugestimmt haben, bekommen Sie eine Kopie des Antrags zusätzlich in elektronische Postfach Ihres Bürgerkonots zugestellt.

 

Ihr Formular wird an den zuständigen Bereich zur Sachbearbeitung weitergeleitet.Sollten wir Rückfragen haben oder weitere Unterlagen benötigen, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen.
 

Sofern Sie der elektronischen Zustellung zugestimmt haben, erhalten Sie unsere Antwort ebenso in das elektronische Postfachs Ihres Bürgerkontos.

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